Statuten der Sozialdemokratischen Partei Jegenstorf und Umgebung

 

Artikel 1        Name

Unter dem Namen „Sozialdemokratische Partei Jegenstorf und Umgebung” besteht eine Sektion der sozialdemokratischen Partei in den Gemeinden Jegenstorf, Ballmoos, Büren zum Hof, Fraubrunnen, Grafenried, Iffwil, Münchringen, Zauggenried und Zuzwil.

Artikel 2        Ziele, Aufgaben

1 Die Sektion tritt für eine menschengerechte Gesellschaft und für die Verwirklichung des demokratischen Sozialismus ein.

2 Sie erstrebt die Zusammenarbeit mit allen sozial aufgeschlossenen Kreisen.

3 Sie anerkennt dabei die Statuten und Grundsätze der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS), des Kantons Bern und des Amtsverbandes Fraubrunnen.

4 Sie setzt sich ein für die haushälterische Nutzung des Bodens, die Schaffung und Erhaltung wohnlicher Quartiere, namentlich den Ortsbildschutz, die Erhaltung der Wohnsubstanz, die Verhinderung von überdimensionierten Bauvorhaben und den Schutz der natürlichen Lebensräume.

Artikel 3        Rechtsform, Sitz

Die Sektion ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Jegenstorf.

Artikel 4        Mitgliedschaft

1 Mitglied der Sektion kann werden, wer ihre Statuten anerkennt.

2 Die Mitgliedschaft ist mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei nicht vereinbar.

3 Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Sektionsversammlung.

4 Der Austritt aus der Sektion kann nur auf Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu melden.

5 Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt.

6 Ein Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen der Partei verstösst, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Sektionsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Vor einem Entscheid ist das Mitglied anzuhören. Der Entscheid über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen.

Artikel 5        Mitgliederbeitrag, Mandatssteuer

1 Die Sektion erhebt einen Mitgliederbeitrag, der auch die Beiträge an die SPS, die SP des Kantons Bern und den Amtsverband Fraubrunnen enthält. Er wird nach dem Bruttoeinkommen abgestuft und von der Hauptversammlung festgesetzt.

2 Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie Kommissionsmitglieder bezahlen eine von der Hauptversammlung festgesetzte Mandatssteuer.

Artikel 6        Organe

Die Organe der Sektion sind:

  1. a) die Hauptversammlung
  2. b) die Sektionsversammlung
  3. c) der Vorstand
  4. d) zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren.

Artikel 7        Hauptversammlung

1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Sektion.

2 Die Sektion versammelt sich jährlich zur ordentlichen Hauptversammlung. Eine ausserordentliche kann vom Vorstand oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

3 Der Vorstand versendet mindestens fünf Tage vor der Versammlung eine schriftliche Einladung an die Mitglieder.

4 Die Hauptversammlung ist zuständig für

  1. a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Präsidentin oder des Präsidenten, die Kenntnisnahme der Tätigkeitsberichte der Gemeinderats- und Kommissionsfraktionen sowie der Delegierten;
  2. b) die Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes und des Voranschlages;
  3. c) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und der Mandatssteuern;
  4. d) die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren und der Delegierten;
  5. e) die Genehmigung des Tätigkeitsprogramms;
  6. f) die Änderung der Statuten;
  7. g) die Auflösung der Sektion;
  8. h) allfällige Geschäfte, für deren Erledigung die Sektionsversammlung zuständig ist.

Artikel 8        Sektionsversammlung

1 Die Sektionsversammlung tritt regelmässig zusammen.

2 Sie ist zuständig für

  1. a) die Erledigung der laufenden Geschäfte der Sektion, soweit dafür nicht die Hauptversammlung oder der Vorstand zuständig sind;
  2. b) die Besprechung aller das Parteileben berührender Fragen und die Beschlussfassung hierüber;
  3. c) die zwischenzeitliche Wahl zurückgetretener Vorstandsmitglieder, Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren und Delegierten;
  4. d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  5. e) die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als 1’000 Franken.

Artikel 9        Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus:

  1. a) der Präsidentin oder dem Präsidenten;
  2. b) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;
  3. c) der Kassierin oder dem Kassier;
  4. d) mindestens vier weiteren Mitgliedern.

2 Mitglieder aus den Gemeinden ausserhalb Jegenstorfs sind im Vorstand angemessen vertreten.

3 Der Vorstand ist zuständig für die allgemeine Verwaltung der Sektion und organisiert sich selber. Er nimmt die politischen Interessen der Sektion wahr und beschliesst über alle Geschäfte, für die nicht andere Organe zuständig sind.

Artikel 10      Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren

Die Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren prüfen die Rechnungsführung der Sektion. Sie erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag.

Artikel 11      Abstimmungen, Wahlen

1 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.

2 Wenn es ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt, werden sie geheim durchgeführt.

3 Bei Abstimmungen hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen mit gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Artikel 12      Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet nur deren Vermögen. Jede Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder, die über den Mitgliederbeitrag hinausgeht, ist ausgeschlossen.

Artikel 13      Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft.

Angenommen in der Hauptversammlung vom 25. Februar 2000.

 

Der Präsident:                                                  Die Vizepräsidentin:
Peter Koch                                                       Christine Pinz

 
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